AGB

AGB für Dolmetschleistungen

I. Geltungsbereich

1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Verträge und den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der Dolmetscherin und ihren Auftraggeberinnen, soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart oder gesetzlich unabdingbar vorgeschrieben.

2. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Auftraggeberin sind für die Dolmetscherin nur verbindlich, wenn sie sie ausdrücklich anerkannt hat.

3. Verträge werden stets entweder direkt zwischen der Dolmetscherin und der Ausrichterin der Konferenz bzw. der Veranstaltung oder direkt zwischen der Dolmetscherin und der Person geschlossen, die die Ausrichterin mit der vertraglichen und finanziellen Verantwortung für die Rekrutierung der Dolmetscherin ordnungsgemäß beauftragt hat. 

4. Die AGB werden von der Kundin durch die Auftragserteilung anerkannt und gelten für die gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsverbindungen mit der Auftraggeberin, und zwar auch dann, wenn die Dolmetscherin bei der Annahme der einzelnen Aufträge nicht mehr auf diese AGB Bezug nimmt.

5. Diese AGB gelten von der Auftraggeberin als anerkannt und entgegenstehende Bedingungen als fallengelassen, wenn nicht binnen drei Tagen ein schriftlicher, die nicht anzuerkennende Bedingung nach Art und Umfang genau bezeichnender Widerspruch bei der Dolmetscherin eingeht. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden der mit unseren Auftraggeberinnen getroffenen Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung für die Dolmetscherin verbindlich. 

 

II. Umfang des Dolmetschauftrags

1. Die Tätigkeit der Dolmetscherin beinhaltet die Verdolmetschung mündlicher Ausführungen, sie erstreckt sich nicht auf Veranstaltungen, die im Vertrag nicht ausdrücklich aufgeführt sind; schriftliche Übersetzungen gehören nicht zur Tätigkeit und müssen extra vereinbart werden. Die Dolmetscherin unterliegt der strikten beruflichen Schweigepflicht. Sie arbeitet nach bestem Wissen und Gewissen und lehnt jede Einflussnahme durch Dritte ab. Nicht zum Dolmetschteam gehörende Personen dürfen nicht ohne vorherige Zustimmung der Ansprechpersonen für die Dolmetscherinnen zur Ergänzung des Teams als Dolmetscherinnen eingesetzt werden oder in anderer Eigenschaft die Dolmetschkanäle der Simultandolmetschanlage nutzen. Die interne Arbeitsverteilung wird von den Dolmetscherinnen selbst geregelt.

2. Die tägliche Arbeitszeit der Dolmetscherin im Team von mindestens zwei Personen pro Kabine und Sprache beträgt in der Regel jeweils 2 ½ bis 3 Stunden am Vormittag und am Nachmittag mit einer 1 ½ stündigen Pause. Wird diese Arbeitszeit voraussichtlich überschritten, genehmigt die Auftraggeberin zur Sicherstellung einer gleichbleibend hohen Qualität der Dolmetschleistung bereits vor Beginn der Konferenz eine Aufstockung des Dolmetschteams.

 

III. Urheberrecht

1. Das Produkt der Dolmetschleistung ist ausschließlich zur sofortigen Anhörung bestimmt; eine Aufzeichnung durch das Publikum oder andere Personen und eine Übertragung ist ohne vorherige Zustimmung der betroffenen Dolmetscherinnen und Anpassung von Vertrag und Honorar nicht zulässig. Die Urheberrechte der Dolmetscherin bleiben vorbehalten; ausdrücklich hingewiesen wird auf die Bestimmung des Urheberrechtsgesetzes, der Revidierten Berner Übereinkunft und des Welturheberrechtsabkommens. Ebenso wird auf § 201 StGB (Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes) verwiesen.

 

IV. Mitwirkungs- und Aufklärungspflicht der Dolmetscherin

1. Der Auftraggeber übersendet den Dolmetscherinnen zur fachlichen und terminologischen Vorbereitung möglichst frühzeitig, jedoch spätestens 14 Tage vor Konferenzbeginn einen vollständigen Satz von Unterlagen (Programm, Tagesordnung, Protokoll der letzten Sitzung, Berichte usw.) in allen Arbeitssprachen der Konferenz. Soll ein Text während der Konferenz verlesen werden, sorgt die Auftraggeberin dafür, dass die Dolmetscherinnen vorab eine Kopie davon erhalten (s. Satz 1). Die Rednerin wird von der Auftraggeberin darauf hingewiesen, dass die Lesegeschwindigkeit für einen zu dolmetschenden Text 100 Wörter in der Minute nicht übersteigen sollte (d.h. 3 Minuten für 1 Seite DIN A 4 mit etwa 1.600 Zeichen). Werden Filme während der Sitzung vorgeführt, wird der Filmton nur gedolmetscht, wenn das Skript den Dolmetscherinnen vorab übergeben wurde, der Kommentar in normaler Geschwindigkeit gesprochen und der Filmton unmittelbar in die Kopfhörer der Dolmetscherinnen übertragen wird. 

2. Die Anforderungen an ortsfeste und mobile Kabinen und Simultandolmetschanlagen sind in DIN 56 924 Teil 1 und 2 (bzw. den ISO Normen 2603 und 4043) sowie in IEC 914 festgelegt. Wenn diese Normen nicht erfüllt werden und die für die Kommunikation mit der Veranstalterin zuständige Dolmetscherin der Auffassung ist, dass die Qualität der Kabinen und der technischen Anlage sowie deren Bedienung dem Dolmetschteam keine zufriedenstellende Leistung ermöglicht oder dass sie die Gesundheit gefährden, ist das Team bis zur Behebung der Mängel von der Verpflichtung frei, simultan zu dolmetschen. Die Verwendung von Fernsehmonitoren entweder zur Verbesserung der direkten Sicht auf die Rednerin und den Sitzungssaal oder in Ausnahmefällen als Ersatz für die direkte Sicht ist nur mit vorheriger Zustimmung der betroffenen Dolmetscherinnen zulässig. Im Falle von Telefonkonferenzen und Videokonferenzen, bei denen der Einsatz eines Videobildschirms oder Monitors erforderlich ist, sind die Anforderungen der DIN 56 924 Teil 1 (bzw. ISO Norm 2603) unbedingt einzuhalten, insbesondere die des Artikels 7.1 über die Tonqualität. Handelt es sich um eine ISDN-Übertragung, muss der gesamte Frequenzbereich von 125 bis 12.500 Hz zur Verfügung stehen.

 

V. Vergütung

1. Honorare sowie Tage- und Übernachtungsgelder werden in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt. Die Entgelte werden ohne Steuerabzug gezahlt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

2. Die Reisebedingungen werden so festgelegt, dass sie weder die Gesundheit der Dolmetscherin noch die Qualität ihrer im Anschluss an die Reise zu erbringenden Leistungen beeinträchtigen.

3. Bei Stornierung eines Termins durch die Auftraggeberin nach Abschluss eines bindenden Vertrages zwischen Dolmetscherin und Auftraggeberin hat die Dolmetscherin Anspruch auf ein Ausfallhonorar, welches nach Zeitpunkt der Absage wie folgt gestaffelt wird: bis Tag 28 vor dem abgesagten Einsatz: 0 %, Tag 27 bis Tag 21: 50 %, Tag 20 bis Tag 10: 75 %, Tag 9 bis Tag 0: 100%. Außerdem hat sie Anspruch auf die Erstattung der ihr nachweislich entstandenen Kosten (z.B. Flüge, Bahntickets). Kann die Dolmetscherin für den stornierten Termin einen anderen Auftrag annehmen, so wird sie die hierfür gezahlte Vergütung vom Ausfallhonorar in Abzug bringen.

 

VI. Ersatz

1. Sollte die Dolmetscherin aus schwerwiegenden Gründen um Entlassung aus dem Vertrag bitten, wird sie dafür sorgen, dass sie eine qualifizierte Kollegin zu den gleichen Konditionen ersetzt. Deren Verpflichtung bedarf der Zustimmung der Auftraggeberin und, falls eine beratende Dolmetscherin das Team zusammengestellt hat, der Zustimmung dieser Dolmetscherin.

 

VII. Anwendbares Recht

1. Auf diesen Vertrag ist deutsches Recht auch dann anzuwenden, wenn keine der vertragsschließenden Parteien einen Wohnsitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hat. Wegen des Gerichtsstandes bewendet es bei den Bestimmungen der deutschen Zivilprozessordnung. Hat die Auftraggeberin keinen Wohnsitz im Inland, so sind die wechselseitigen Ansprüche am Gerichtsstand des Wohnsitzes der Dolmetscherin anhängig zu machen.

AGB für Übersetzungsleistungen

I. Geltungsbereich 

1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge und den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der Übersetzerin und ihren Auftraggeberinnen, soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart oder gesetzlich unabdingbar vorgeschrieben.

2. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Auftraggeberin sind für die Übersetzerin nur verbindlich, wenn sie sie ausdrücklich anerkannt hat.

3. Verträge werden stets entweder direkt zwischen der Übersetzerin und der Kundin oder direkt zwischen der Übersetzerin und der Person geschlossen, die die Kundin mit der vertraglichen und finanziellen Verantwortung für die Rekrutierung der Übersetzerin ordnungsgemäß beauftragt hat. 

4. Die AGB werden von der Kundin durch die Auftragserteilung anerkannt und gelten für die gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsverbindungen mit der Auftraggeberin, und zwar auch dann, wenn die Übersetzerin bei der Annahme der einzelnen Aufträge nicht mehr auf diese AGB Bezug nimmt.

5. Diese AGB gelten von der Auftraggeberin als anerkannt und entgegenstehende Bedingungen als fallengelassen, wenn nicht binnen drei Tagen ein schriftlicher, die nicht anzuerkennende Bedingung nach Art und Umfang genau bezeichnender Widerspruch bei der Übersetzerin eingeht. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden der mit unseren Auftraggeberinnen getroffenen Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung für die Übersetzerin verbindlich. 

 

II. Umfang des Übersetzungsauftrags

1. Die Übersetzung wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung sorgfältig ausgeführt. Die Auftraggeberin erhält die vertraglich vereinbarte Ausfertigung der Übersetzung.

 

III. Lieferung der Übersetzung

1. Die Lieferung des Übersetzungsproduktes erfolgt auf Gefahr der Kundin. Die Lieferung erfolgt für gewöhnlich per E-Mail. Umfangreiche Übersetzungsprodukte werden auf CD und per Post (mit Einwurfeinschreiben) geliefert. Die Übersetzerin haftet nicht für die Beschädigung oder den Verlust des Übersetzungsproduktes im Rahmen der elektronischen oder posttechnischen Übermittlung. Versandkosten, Porti und andere Nebenkosten werden der Kundin, sofern sie sie nicht zu verursachen hat und diese sich im normalen Rahmen halten, nicht in Rechnung gestellt. Die Rücksendung von bereitgestellten Unterlagen erfolgt jedoch nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten und Gefahr der Auftraggeberin.

2. Soweit die Übersetzerin durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare Umstände an der Fertigstellung der Leistungen gehindert wird, ist ein Anspruch der Auftraggeberin auf Wandlung oder Minderung ausgeschlossen.

3. Lieferfristen werden der Kundin nach bestem Wissen und Gewissen angegeben. Eine Lieferung gilt als erfolgt, wenn die Übersetzung an die Kundin nachweisbar (Absendeprotokoll / Quittung der Post / Annahme des Kurierdienstes) abgeschickt wurde. Auf Wunsch kann die Übersetzung als CD oder Ausdruck zugesandt werden. Der Versand einer CD oder eines Ausdrucks wird gesondert in Rechnung gestellt.

 

IV. Mitwirkungs- und Aufklärungspflicht der Auftraggeberin

1. Die Auftraggeberin hat die Übersetzerin rechtzeitig über besondere Ausführungsformen der Übersetzung zu unterrichten (Übersetzung auf Datenträgern, Anzahl der Ausfertigungen, Druckreife, äußere Form der Übersetzung etc.). Ist die Übersetzung für den Druck bestimmt, hat die Auftraggeberin der Übersetzerin einen Korrekturabzug zu überlassen.

2. Informationen und Unterlagen, die zur Erstellung der Übersetzung notwendig sind, hat die Auftraggeberin unaufgefordert und rechtzeitig der Übersetzerin zur Verfügung zu stellen (Glossare der Auftraggeberin, Abbildungen, Zeichnungen, Tabellen, Abkürzungen etc.).

3. Fehler, die sich aus der Nichteinhaltung dieser Obliegenheiten ergeben, gehen nicht zu Lasten der Übersetzerin.

 

V. Mängelbeseitigung

1. Die Übersetzerin behält sich das Recht auf Mängelbeseitigung vor. Die Auftraggeberin hat Anspruch auf Beseitigung von möglichen in der Übersetzung enthaltenen Mängeln. Der Anspruch auf Mängelbeseitigung muss von der Auftraggeberin unter genauer Angabe des Mangels geltend gemacht werden. Das Übersetzungsprodukt gilt als abgenommen, wenn die Auftraggeberin offensichtliche Mängel (z.B. fehlende Textpassagen) nicht binnen 5 Werktagen, versteckte Mängel (z.B. Irrtümer bei der Vorlageninterpretation) nicht binnen 10 Werktagen nach Eingang der Lieferung schriftlich anzeigt. Unterschiedliche Auffassungen zum Textstil begründen keinen Mangel. Unterschiedliche Auffassungen zur Terminologie begründen keinen Mangel, wenn die Auftragsgeberin der Übersetzerin keine Liste der zu anwendenden Termini vor Übersetzungsbeginn bereitgestellt hat. Für die Nachbesserung anerkannter Mängel ist der Übersetzerin eine angemessene Frist einzuräumen. Im Falle des Fehlschlagens der Nachbesserung oder einer Ersatzlieferung leben die gesetzlichen Gewährleistungsrechte wieder auf, sofern nicht eine Vereinbarung getroffen wurde.

 

VI. Haftung

1. Die Übersetzerin haftet bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit tritt nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ein.

 

VII. Berufsgeheimnis

1. Die Übersetzerin verpflichtet sich, Stillschweigen über alle Tatsachen zu bewahren, die ihr im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für die Auftraggeberin bekannt werden.

 

VIII. Vergütung

1. Die Vergütung ist sofort nach Abnahme der geleisteten Übersetzung fällig, sofern nicht in der Rechnung anders angegeben. Die Abnahmefrist muss angemessen sein.

2. Die Übersetzerin hat neben dem vereinbarten Honorar Anspruch auf die Erstattung der tatsächlich angefallenen und mit der Auftraggeberin abgestimmten Aufwendungen. Bei Verträgen mit privaten Auftraggeberinnen ist die Mehrwertsteuer im Endpreis – gesondert aufgeführt – enthalten. In allen anderen Fällen wird sie, soweit gesetzlich notwendig, zusätzlich berechnet. Die Übersetzerin kann bei umfangreichen Übersetzungen den Vorschuss verlangen, der für die Durchführung der Übersetzung objektiv notwendig ist. In begründeten Fällen kann sie die Übergabe ihrer Arbeit von der vorherigen Zahlung ihres vollen Honorars abhängig machen.

3. Ist die Höhe des Honorars nicht vereinbart, so ist eine nach Art und Schwierigkeit angemessene und übliche Vergütung geschuldet. Hierbei gelten mindestens die im Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen aufgeführten Sätze als angemessen und üblich.

4. Im Falle von Auslandsgeschäften hat die Auftraggeberin sämtliche Geldtransferkosten, die möglicherweise entstehen, zu berücksichtigen und zu tragen. Diese Kosten werden nicht in den von der Übersetzerin erstellten Rechnungen aufgeführt.

 

IX. Eigentumsvorbehalt und Urheberrecht

1. Die Übersetzung bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Übersetzerin. Bis dahin hat die Auftraggeberin kein Nutzungsrecht. 

2. Die Übersetzerin behält sich ihr Urheberrecht vor.

 

X. Anwendbares Recht

1. Für den Auftrag und alle sich daraus ergebenden Ansprüche gilt deutsches Recht.

2. Die Wirksamkeit dieser Auftragsbedingungen wird durch die Nichtigkeit und Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen nicht berührt.